Rechtekatalog (DE / EN)

Verschiedene Mitwirkende an einer Filmproduktion räumen dem Filmproduzenten „im Zweifel“ Nutzungsrechte an von ihnen für den Film geschaffenen urheberrechtlich schutzfähigen Werken ein. Welche Rechte dann „im Zweifel“ genau eingeräumt werden sollen ergibt sich nicht klar aus der gesetzlichen Regelung. Für andere Mitwirkende gilt diese Auslegungsregel ohnehin nicht, weshalb von ihnen nur die für den Vertragszweck erforderlichen Rechte übertragen werden, wenn nicht ein Rechtekatalog zum Vertragsbestandteil gemacht wird. Genauso gilt die gesetzliche Auslegungsregel nicht im Verhältnis zwischen Filmproduzent und Verwerter wie z.B. TV Sendern, Filmverleihen, Vertrieben usw.Zur Klarstellung empfiehlt es sich daher, die einzuräumenden Rechte klar zu definieren. Um auch international agieren zu können – sowohl hinsichtlich der Beschäftigung von Filmschaffenden als auch im Hinblick auf die Verwertung, erhalten Sie den Rechtekatalog in deutscher und englischer Sprache sowie eine gegenüberstellende Übersetzung.

Sämtiche Klauseln sind praxiserprobt und resultieren auch aus meiner Tätigkeit als Dozent für neue Geschäftsmodelle für die Filmproduktion. Rechtekataloge wirken auf den ersten Blick natürlich sehr trocken und langweilig, doch müssen sie sehr visionär sein: Urheberrechte gelten bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers! So lange besteht für den Filmproduzenten also grundsätzlich die Möglichkeit, den Film zu verwerten bevor dieser gemeinfrei wird. In dieser Zeit will der Filmproduzent auch Verwertungen vornehmen können, die vielleicht erst in der Zukunft eine wichtigere oder überhaupt die entscheidende Rolle spielen.

Da jeder Vertrag eine individuelle Anpassung benötigt, kann keine anwaltliche Haftung für die Inhalte übernommen werden.